Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reichold Feinkost GmbH

Stand 1. Mai 2025


A. Allgemein

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Reichold Feinkost GmbH (nachfolgend „Reichold Feinkost“ bzw. „wir“ oder „uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Vertragspartner“). Diese AGB – bestehend aus den Abschnitten A. bis D. – gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Verträge über den Kauf und/oder Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner oder Reichold Feinkost diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

    Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Reichold Feinkost in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

  2. Mit Vertragsabschluss erkennt der Vertragspartner diese AGB an und verzichtet auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn Reichold Feinkost in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos bestätigt, liefert, leistet, beauftragt oder vereinnahmt.

  3. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung oder Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

  4. Soweit in diesen AGB Grundsätze, Prinzipien, Leitlinien oder sonstige allgemeine Regelungen genannt sind, die Einfluss auf Qualität, Bearbeitung, Verarbeitung oder Nachhaltigkeit von Produkten haben, wie z. B. HACCP, Codex Alimentarius, Verhaltenskodex, Fischfangprinzipien u. ä., gelten sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung, ohne dass dies eine erneute ausdrückliche Vereinbarung der Parteien voraussetzt.

  5. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

  6. Jede in mehreren Sprachen gefasste schriftliche Vereinbarung wird immer nach der deutschen Fassung ausgelegt.

  7. Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, hemmen vereinbarte Lieferfristen. Sofern die vorerwähnten Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist Reichold Feinkost berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner aus der Lieferverzögerung und/oder des Ausfalls der Lieferung Schadensersatzansprüche herleiten kann.

  8. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Reichold Feinkost und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

  9. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Bad Schwalbach oder das Landgericht Wiesbaden. Reichold Feinkost bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  10. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder Bestimmungen aus anderen Vereinbarungen, die diesen AGB vorgehen, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Regelungslücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.


B. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Lieferantenanforderungen

a) Alle beschaffungsseitigen Vertragspartner („Lieferanten“) müssen ein intaktes Qualitätsmanagement-System etabliert haben. Die gelieferten Waren müssen nach HACCP-Grundsätzen auf Grundlage des Codex Alimentarius hergestellt sein. Dies schließt moderne Produktionsanlagen sowie ausreichend fachtechnisch geschultes Personal ein. Verarbeitung und Produktion dürfen ausschließlich in den zum Unternehmen des Vertragspartners gehörenden und im Lieferantenfragebogen angegebenen Standorten erfolgen. Diese müssen IFS oder BRC zertifiziert sein. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Reichold Feinkost.

b) Die Produktion muss den im Verhaltenskodex der Reichold Feinkost definierten ethischen, sozialen, rechtlichen sowie nachhaltigen Standards entsprechen. Der Verhaltenskodex ist Vertragsbestandteil.

c) Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Reichold Feinkost nicht berechtigt, Leistungen durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

2. Produktanforderungen

a) Der Vertragspartner garantiert, dass die Ware uneingeschränkt für den menschlichen Verzehr geeignet ist und allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland und der EU entspricht.

b) Die Ware muss ferner der vertraglich vereinbarten Produktspezifikation entsprechen. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Reichold Feinkost.

c) Technische und prozessuale Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Einkaufsbedingungen für Lebensmittel und Verpackungen.

3. Untersuchungspflicht

Reichold Feinkost verpflichtet sich, die gelieferten Waren innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung zu prüfen. Beanstandungen werden dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt und gelten als rechtzeitig erhoben. Rügen sind nach fernmündlichem Vorabhinweis binnen sieben Kalendertagen schriftlich zu dokumentieren.

4. Liefertermine

Liefertermine sind verbindlich. Verzögerungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen (§ 376 HGB) kann Reichold Feinkost ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz fordern.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort; dies gilt auch für Nacherfüllung.

6. Gefahrübergang und Transportrisiko

a) Gefahrübergang erfolgt erst mit Übergabe am Erfüllungsort.

b) Das Transportrisiko trägt der Vertragspartner.

c) Der Vertragspartner sichert ordnungsgemäße Transportbedingungen einschließlich Kühlung und Hygiene zu.

d) Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Rechnung und Zahlung

a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

b) Zahlung nach 30 Tagen netto; bei Zahlung innerhalb 14 Tagen 3 % Skonto.

c) Zahlungsfristen beginnen nach ordnungsgemäßer Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

d) Reichold Feinkost schuldet keine Fälligkeitszinsen.

e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Reichold Feinkost im gesetzlichen Umfang zu.

f) Aufrechnung durch den Vertragspartner nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen.

8. Mangelhafte Lieferung und Lieferantenregress

– Gesetzliche Mängelrechte gelten – ergänzt um folgende Regelungen:

a) Der Vertragspartner haftet für vereinbarte Beschaffenheit.

b) Prüf- und Nacherfüllungskosten trägt der Vertragspartner, auch wenn kein Mangel vorliegt (außer bei grober Fahrlässigkeit von Reichold Feinkost).

c) Regressrechte innerhalb der Lieferkette stehen Reichold Feinkost uneingeschränkt zu.

9. Produzentenhaftung und Haftpflichtversicherung

a) Der Vertragspartner stellt Reichold Feinkost von Ansprüchen Dritter frei, soweit der Schaden in seinem Verantwortungsbereich verursacht wurde.

b) Aufwendungen im Zusammenhang mit Rückrufen sind zu ersetzen.

c) Der Vertragspartner muss eine angemessene Haftpflichtversicherung unterhalten.

C. Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemein

a) „Angebote“ von Reichold Feinkost sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen lediglich Einladungen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Vertragsabschluss durch den angehenden Vertragspartner dar.

b) Bestellungen des Vertragspartners stellen Angebote im Sinne des § 145 BGB dar, welche Reichold Feinkost innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen kann.

c) Die Annahme durch Reichold Feinkost erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder konkludent durch tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung.

d) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc., sowie an Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind, behält sich Reichold Feinkost alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reichold Feinkost gestattet.


2. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Abgabepreise von Reichold Feinkost verstehen sich „ab Werk (EXW) Diez, Incoterms (jeweils aktuelle Fassung)“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ausschließlich gesondert berechneter Verpackung.

b) Sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

c) Rechnungen der Reichold Feinkost sind ab Lieferung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Reichold Feinkost ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

d) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Reichold Feinkost anerkannt sind. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

e) Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist Reichold Feinkost berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

f) Hält der Vertragspartner Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden Reichold Feinkost nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind, und wird dadurch die Zahlung der offenen Forderungen gefährdet, ist Reichold Feinkost – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag sowie sonstigen bereits abgeschlossenen Verträgen – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zurückzutreten (§ 321 BGB) und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.


3. Lieferzeit

a) Die Einhaltung einer vereinbarten oder genannten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus, insbesondere die Mitteilung von Spezifikationen sowie die Erteilung vorbehaltener Freigaben durch den Vertragspartner. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt beiden Parteien vorbehalten.

b) Sofern Reichold Feinkost verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten.

c) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Reichold Feinkost berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

d) Sofern die Voraussetzungen von Buchstabe c) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

e) In jedem Fall ist aber für den Eintritt des Lieferverzugs von Reichold Feinkost eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.


4. Gefahrübergang und Verpackungslizensierung

a) Besteht keine abweichende Vereinbarung, so ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.

b) Besteht keine abweichende Vereinbarung, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht in Bezug auf Verpackungen und Duale Systeme nach den Verantwortlichkeiten gemäß § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).


5. Mängelhaftung

a) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

c) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Reichold Feinkost nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.

d) Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner auf unser Verlangen die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Vertragspartner jedoch nicht.

e) Im Falle der Mangelbeseitigung ist Reichold Feinkost verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Reichold Feinkost vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Vertragspartner wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

f) Reichold Feinkost ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

g) Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.


6. Haftung

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Reichold Feinkost bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haftet Reichold Feinkost, seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Reichold Feinkost, seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung von Reichold Feinkost jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Begrenzungen nach Buchstabe b) gelten auch, soweit der Vertragspartner an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

c) Die sich aus Buchstabe b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, und nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn Reichold Feinkost die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


7. Verjährung

a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß B. 6. b) Satz 1 und Satz 2 (i) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


8. Eigentumsvorbehalt

a) Reichold Feinkost behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäft vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Reichold Feinkost berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen. Unabhängig von einem Herausgabeverlangen auf Grund des Eigentumsvorbehalts bleibt Reichold Feinkost – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Reichold Feinkost ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Verkaufsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Reichold Feinkost unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Reichold Feinkost Abwehrmaßnahmen ergreifen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Reichold Feinkost die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner gegenüber der Reichold Feinkost für die dadurch entstandenen Kosten.

c) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf (gem. unten) berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Reichold Feinkost bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Reichold Feinkost nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reichold Feinkost, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Reichold Feinkost verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Reichold Feinkost verlangen, dass der Vertragspartner die Reichold Feinkost abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Reichold Feinkost in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache zu widerrufen.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für Reichold Feinkost vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

e) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Reichold Feinkost anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Reichold Feinkost.

f) Reichold Feinkost verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Reichold Feinkost.


D. Schadenpauschale

Wenn und soweit Reichold Feinkost aus einer Vertragsverletzung heraus oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, vom Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen, steht Reichold Feinkost eine Schadenpauschale in Höhe von 5 % des von der Vertragsverletzung betroffenen ursprünglichen Vertragswertes (d.h. Netto-Verkaufsumsatz bzw. Netto-Einkaufsumsatz) zu. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlichen Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

A. Allgemein

  1. Die Reichold Feinkost GmbH wird nachfolgend als „Reichold Feinkost“ bezeichnet, jeder Vertragspartner von Reichold Feinkost als „Vertragspartner“, gleichgültig ob Käufer oder Lieferant. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
  2. Mit Vertragsabschluß erkennt der Vertragspartner die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Reichold Feinkost. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Reichold Feinkost und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  4. Von Reichold Feinkost genannte Preise sind Nettopreise zzgl. der gegebenenfalls zu berechnenden Umsatzsteuer.
  5. Sollte eine der vorstehend genannten Bedingungen oder eine der nachfolgenden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen und Vereinbarungen davon unberührt. Die Parteien sind allerdings verpflichtet, eine die unwirksame Bedingung ersetzende Bedingung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommt.
  6. Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr und für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen in deutscher Sprache und fremdsprachlich getroffen werden, ist bei Streitigkeiten immer die deutsche Vertragsfassung maßgebend.
  7. Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, hemmen vereinbarte Lieferfristen; sofern die vorerwähnten Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist Reichold Feinkost berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte herleiten kann.

B. Einkaufsbedingungen

1. Lieferantenanforderungen
Lieferanten müssen ein intaktes Qualitätsmanagement-System etabliert haben. Die gefertigten Produkte müssen nach HACCP-Grundsätzen auf Grundlage des Codex Alimentarius hergestellt sein. Dies schließt auch Produktionsanlagen auf dem jeweiligen Stand der Technik sowie ausreichend fachtechnisch geschultes Personal ein. Die Produktion darf ausschließlich in den Unternehmenseigenen, im RF Lieferantenfragebogen genannten Standorten erfolgen. Abweichungen hiervon benötigen die schriftliche Genehmigung durch Reichold Feinkost.
Die Produktion muss auf Grundlage von ethischen und umweltpolitischen Aspekten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere keine Kinderarbeit, die Einhaltung von sozialen Mindeststandards des jeweiligen Landes sowie ein intaktes Umweltmanagementsystem. Als Mindeststandard gilt der Code of Conduct des Business Social Compliance Initiative (BSCI) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Das Regelwerk ist im Internet unter www.bsci-eu.com einsehbar.

2. Produkteigenschaften
a) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Grundlage der Beschaffenheit ist die vereinbarte Rohstoffspezifikation. Änderungen hieran sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reichold Feinkost zulässig.
b) Der Vertragspartner gewährleistet weiter, dass die Ware ohne Einschränkung für den menschlichen Verzehr geeignet ist und den maßgebenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der EU entspricht.
c) Gilt für Fisch: gültig für Fisch und Fischprodukte, Meeresfrüchte und Meeresfrüchteprodukte. Siehe Anlage Prinzipien für nachhaltigen Fischfang.

3. Untersuchungspflicht
Reichold Feinkost verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung, die gelieferten Produkte zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Rügen sind nach mündlichem Vorabhinweis sodann schriftlich binnen einer Woche nachzuholen.

4. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Absehbare Verzögerungen sind Reichold Feinkost unverzüglich durch den Vertragspartner mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen (Fixhandelskauf im Sinne des § 376 HGB) durch den Vertragspartner ist Reichold Feinkost berechtigt, ohne weitere Mahnung, von dem Vertrage zurückzutreten oder, falls der Vertragspartner im Verzuge ist, statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann Reichold Feinkost nur beanspruchen, wenn sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der bestimmten Frist dem Vertragspartner angezeigt wird, dass auf Erfüllung bestanden wird.

5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung bezeichnete Empfangsort.

6. Gefahrübergang/Transportrisiko
a) Das Transportrisiko trägt der Vertragspartner; dies auch dann, wenn die Ware nicht durch eigene oder durch von ihm ausgewählte Transportmittel angeliefert wird.
b) Der Vertragspartner haftet dafür, dass das eingeschaltete Transportmittel die für die Ware etwa notwendige Kühltemperatur gewährleistet und auch sonst für den sachgemäßen Transport der Ware geeignet ist und einen einwandfreien Hygienestandard aufweist, sowie insbesondere den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt.

7. Rechnung/Zahlung
a) Rechnungen im innerdeutschen Warenverkehr müssen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen, gegenwärtig § 14 Abs. 4 UStG. Im innereuropäischen Warenverkehr sind die insoweit geltenden Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell anstelle der nationalen Steuernummer angegeben wird, enthalten sein, des Weiteren die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Rechnungen aus Drittstaaten müssen nach geltendem deutschem Steuerrecht anerkennungsfähig sein.
b) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Zahlungen 30 Tage nach erfolgter ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-/Wareneingang ist Reichold Feinkost berechtigt, 3% Skonto abzuziehen.

C. Verkaufsbedingungen

1. Allgemein
a) Angebote von Reichold Feinkost sind freibleibend und unverbindlich.
b) Sind Bestellungen des Vertragspartners Angebote im Sinne des § 145 BGB, ist Reichold Feinkost berechtigt, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Dies erfolgt dann durch schriftliche, verbindliche, Auftragsbestätigung auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc., sowie an Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind, behält sich Reichold Feinkost alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Reichold Feinkost.

2. Preise/Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Reichold Feinkost „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Reichold Feinkost berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlich begründbaren Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Reichold Feinkost anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferzeit
a) Wenn Reichold Feinkost eine Lieferzeit angibt, setzt der Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Reichold Feinkost berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
d) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder von § 376 HGB ist. Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von Reichold Feinkost zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
f) Reichold Feinkost haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist Reichold Feinkost zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.
g) Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Reichold Feinkost zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.

4. Gefahrenübergang Verpackungskosten
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
b) Besteht keine gesonderte Vereinbarung, so gilt § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).

5. Mängelhaftung
a) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Reichold Feinkost nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien, Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Reichold Feinkost verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache in einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Reichold Feinkost beruhen. Soweit Reichold Feinkost keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Reichold Feinkost ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

6. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Reichold Feinkost ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung für Angestellte von Reichold Feinkost, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Reichold Feinkost behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Reichold Feinkost berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Reichold Feinkost liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Reichold Feinkost ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Reichold Feinkost unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Reichold Feinkost Interventionsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Reichold Feinkost die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Reichold Feinkost entstandenen Ausfall.
c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Reichold Feinkost bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reichold Feinkost, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Reichold Feinkost verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Reichold Feinkost verlangen, dass der Vertragspartner die Reichold Feinkost abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für Reichold Feinkost vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Reichold Feinkost anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Reichold Feinkost.
f) Der Vertragspartner tritt Reichold Feinkost auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von Reichold Feinkost gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
g) Reichold Feinkost verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 70 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Reichold Feinkost.

D. Schadenpauschale

Wenn und soweit Reichold Feinkost wegen einer Vertragsverletzung oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, von dem Vertragspartner Schadenersatz zu fordern, kann Reichold Feinkost eine Schadenpauschale von 20% des vertraglichen Nettoumsatzes fordern.
Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist. Die Geltendmachung höherer, gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

E. Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Soweit in diesen Bedingungen Grundsätze, Bestimmungen oder sonstige Regelungen genannt sind, die Einfluss auf Qualität und Bearbeitung haben, so gelten im Falle der möglichen Abänderung derselben die an deren Stelle tretenden neuen Regelungen als vereinbart.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Bad Schwalbach bzw. Landgericht in Wiesbaden, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.